Vereinssatzung

Weißenburger Bühne 87 e.V. – Theaterspielen in Weißenburg

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Weißenburger Bühne 87 e.V.“. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz In Weißenburg/Bay.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch den Aufbau einer Laienspielgruppe in Weißenburg. Ziel ist die Schaffung einer dauerhaften Einrichtung für Laienspieler. Die besondere Bindung besteht zur Freilichtbühne des Bergwaldtheaters in Weißenburg/Bay.

§3 Steuerliche Bestimmungen

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Schlußvermögen des Vereins an die Stadt Weißenburg zur Verwendung für kulturelle Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a)ordentlichen Mitgliedern,
b)Förderern.

Ordentliche Mitglieder können alle Burger über 16 Jahre werden, die am Theaterspiel Interessiert sind.

Förderer sind Freunde der Theatergemeinschaft, die durch einen Beitrag ihre Zugehörigkeit und ihr Interesse dokumentieren. Sie haben keine Rechte als Mitglieder. Sie sind jedoch stets als Gäste des Vereins zu betrachten.

§5 Beitritt

Der Beitritt der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Ausschusses.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich und muß drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

b)durch den Tod des Mitglieds.

c)durch Ausschluß, der auf Grund schwerwiegender Gründe durch den Vereinsausschuß ausgesprochen werden kann.

Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf Anteile am Vermögen des Vereins.

§7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen. an Versammlungen teilzunehmen und nach Eignung an Laienspiel-Aufführungen teilzunehmen.

§8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)Die Satzung des Vereins, sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen,

b)die festgesetzten Beiträge lt. Beitragsordnung regelmäßig zu bezahlen. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch Beschluß des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden.

c)Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch Lastschrifteinzug.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)Die Vorstandschaft

b)der Ausschuß

c)die Mitgliederversammlung.

§10 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a)dem 1. Vorsitzenden,

b}dem 2. Vorsitzenden,

c)dem Geschäftsführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

1.Vorsitzender und 2. Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des S 25 BGB.
Im Innenverhältnjs ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fallen
berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Geschäftsführer übt die Funktionen des Schriftführers und Schatzmeisters aus.

§11 Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus der Vorstandschaft und je nach Größe des Vereins aus vier bis acht weiterer Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Voraussetzung für die Wahl als Ausschußmitglied ist die aktive Teilnahme als Laienspieler.

Den Vorsitz im Ausschuß führt der 1. Vorsitzende.

Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Personen mit beratender Stimme einladen.

Der Ausschuß wird von Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, er muß einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des Ausschusses dies verlangen. Sitzungen sind mindestens 2 x im Jahr durchzuführen.

§12 Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuß obliegt:

a)Die Festsetzung der Vereinsbeiträge

b)die Bestellung der Rechnungsprüfer aus dem Kreis der weiteren Ausschußmitglieder

c)Verfügungen über das Vereinsvermögen

d)Beratung über die Durchführun9 von Aufführungen

e)Beratung über die Vergütung für den Regisseur

f)Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern.

Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern acht Tage vorher durch Inserat im Weißenburger Tagblatt bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Tagesordnung in Kurzform zu veröffentlichen.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a)Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Geschäftsführers

b)die Wahl der Mitglieder des Ausschusses.
Die Wahl unter a) und b) erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren.

c)Die Entgegennahme des Berichtes über den Jahresabschluß und des Berichtes der Rechnungsprüfer.

d)die Entlastung der Vorstandschaft

e)die Änderung der Satzung

f)die Auflösung des Vereins.

g)Nachwahl für während der Amtszeit ausgeschiedener Mitglieder des Vorstands oder des Ausschusses,

Qrdnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt. soweit nichts anderes vorgesehen, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Wahl bzw. Entlastung der Vorstandschaft. Die Wahlen erfolgen per Akklamation, falls nicht durch mindestens fünf der anwesenden Mitglieder eine schriftliche und geheime Abstimmung gefordert wird.

§14 Sitzungsniederschriften

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden sowie vorn Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§15 Entschädigungen

Die Vorsitzenden, die Mitglieder des Ausschlusses sowie der Geschäftsführer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Es sind nur notwendige und nachgewiesene Auslagen zu ersetzen.

§16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluß vorn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

§17 Sonstiges

a)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

b)die Satzung der „Weißenburger Bühne 87 e.V.“ tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft.

Weißenburg, den 23.10.1987

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Weißenburg Blatt 490 eingetragen.
Weißenburg, den 22 Dezember 1987
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay.
Weißenburger Bühne 87 e.V.

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